Pflichtenübertragung
Führungskräfte haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen originäre, eigenständige Pflichten in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Dies gilt insbesondere für Personen, die vom Management beauftragt sind, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, wie beispielhaft Betriebsleiter, Werkleiter, Dienststellen- oder Fachbereichsleiter, Direktoren oder Prokuristen ( 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Aber bei allen anderen Führungskräften gehören Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten zur Führungsverantwortung.
Bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten kann sichergestellt sein, dass der Verpflichtete die Kompetenzen, Befugnisse und Mittel besitzt die Verantwortung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) wahrzunehmen. Insbesondere bei der innerbetrieblichen Delegation kann der Verpflichtete gegebenenfalls gesondert mit Kompetenzen oder Mitteln ausgestattet werden beziehungsweise entsprechende Vollmachten erhalten
Bei aller Delegation verbleibt eine Aufsichtspflicht bei demjenigen, der die Pflicht überträgt ( 130 OWiG).