Pflichtverletzung
43 GmbHG setzt eine objektive Pflichtverletzung des Geschäftsführers voraus, wobei es allgemeine und spezielle Sorgfaltspflichten gibt.
Risikoreiche Geschäfte sind nicht verwehrt, denn unternehmerisches Handeln ist stets risikobehaftet. Erst wenn die Grenze des erlaubten Risikos überschritten wird, handelt er pflichtwidrig.
Die Verantwortung jedes einzelnen kann durch Zuständigkeitsverteilung beschränkt sein.