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Risikodarstellung und -überwachung nach dem KonTraG

Rechtliche Anforderungen

Seriöse Geschäftskunden sollten sich über die rechtlichen Anforderungen im Bereich des Risikomanagements informieren, um mögliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Haftungsfälle zu vermeiden

In der Facility-Management-Branche ist das IKS besonders wichtig, da hier eine Vielzahl von Risiken besteht. Dazu zählen Risiken im Bereich der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes, der Wartung und Instandhaltung sowie der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften.

Ein gut funktionierendes IKS trägt dazu bei, die Sicherheit und Effizienz von Gebäuden und Anlagen zu erhöhen. Dabei müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens das IKS verstehen und anwenden. Daher sind regelmäßige Schulungen und Trainings notwendig, um das Bewusstsein für das Risikomanagement im Unternehmen zu stärken.

Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Risikomanagement

Risikodarstellung

Die Kernaussage des KonTraG findet sich im 91 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, "insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit eine den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklung früh erkannt wird". Um die Forderung der Risikodarstellung durchzusetzen, wurden die 289 HGB (Lagebericht) und 315 HGB geändert.

Demnach muss im Lagebericht beziehungsweise im Konzernlagebericht auf die Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden. Die Wirtschaftsprüfer sind gemäß 317 Abs. 2 HGB dazu verpflichtet, "zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind". Hierbei geht es gemäß 317 Abs. 4 HGB um eine Einschätzung, "ob das einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann".

So wird die Überprüfung jetzt risikoorientiert durchgeführt und ein problembezogenes Prüfungsergebnis veröffentlicht. Im Revisionsbericht ist darauf einzugehen, ob Risiken bestehen, die den Fortbestand der Unternehmung gefährden könnten und Risiken der zukünftigen Entwicklung von der Unternehmensleitung zutreffend dargestellt wurden.

Im Falle einer Unternehmenskrise hat der Vorstand basierend auf 93 AktG zu beweisen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß verhalten hat. Konkret heißt dies, er wird nachweisen, dass er Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und zur Risikoabwehr getroffen hat.