Die Kernaussage des KonTraG findet sich im 91 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, "insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit eine den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklung früh erkannt wird". Um die Forderung der Risikodarstellung durchzusetzen, wurden die 289 HGB (Lagebericht) und 315 HGB geändert.
Demnach muss im Lagebericht beziehungsweise im Konzernlagebericht auf die Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden. Die Wirtschaftsprüfer sind gemäß 317 Abs. 2 HGB dazu verpflichtet, "zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind". Hierbei geht es gemäß 317 Abs. 4 HGB um eine Einschätzung, "ob das einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann".
So wird die Überprüfung jetzt risikoorientiert durchgeführt und ein problembezogenes Prüfungsergebnis veröffentlicht. Im Revisionsbericht ist darauf einzugehen, ob Risiken bestehen, die den Fortbestand der Unternehmung gefährden könnten und Risiken der zukünftigen Entwicklung von der Unternehmensleitung zutreffend dargestellt wurden.
Im Falle einer Unternehmenskrise hat der Vorstand basierend auf 93 AktG zu beweisen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß verhalten hat. Konkret heißt dies, er wird nachweisen, dass er Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und zur Risikoabwehr getroffen hat.